Allgemeinverfügung zur Aufhebung der Aufstallungspflicht als Maßnahme gemäß § 13 Geflügelpest-Verordnung

Sollstedt, den 26. 02. 2021

Der Fachbereich Veterinärwesen des Landkreises Nordhausen erlässt folgende

 

Allgemeinverfügung

 

1. Die mit der Allgemeinverfügung Nr. 2 (Amtsblatt 1/2021) vom 08.01.2021 unter Tenor Nummer 1 erlassene Aufstallungspflicht für Geflügel wird mit Wirkung zum 26.02.2021 aufgehoben.

 

2. Diese Allgemeinverfügung gilt an dem auf die ortsübliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.

 

3. Die Verfügung ergeht kostenfrei.

 

Begründung

 

I.

 

Bei der erneuten Risikobewertung gem. § 13 Abs. 2 der Geflügelpest-Verordnung wurde zugrunde gelegt, dass sich auf dem gesamten Gebiet des Landkreises Nordhausen Flüsse, andere Oberflächengewässer und Feuchtgebiete befinden. Der gesamte Landkreis ist Rast- und Durchzugsgebiet für wildlebende Wat- und Wasservögel. Überwachungsmaßnahmen hinsichtlich toter oder kranker Wildvögel wurden intensiviert sowie die Biosicherheit in den Geflügelbetrieben überprüft und ggf. optimiert. Kontakte zwischen Geflügel und Wildvögeln konnten durch die Aufstallung von Geflügel verhindert werden.  Die Seuchenlage in Thüringen hat sich deutlich beruhigt. Im Zeitraum der Aufstallung ergab sich im Landkreis Nordhausen kein vermehrtes Wildvogelsterben. Ebenso ergaben Untersuchungen im Rahmen des Monitorings bei Wildvögeln Negativbefunde hinsichtlich der hochpathogenen aviären Influenza.

 

 

 

II.

 

Der Fachbereich Veterinärwesen Nordhausen ist sachlich und örtlich für den Vollzug der Geflügelpest-Verordnung zuständig. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach den Vorgaben von § 1 Abs. 2 des Thüringer Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz (ThürTierGesG). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 3 Abs.1 Nr. 2 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG).

 

Zu 1.

Aufgrund der erneuten Risikobeurteilung gemäß § 13 Abs. 2 GeflPestSchV sowie negativen Untersuchungsergebnissen hinsichtlich der hochpathogenen aviären Influenza bei Wildvögeln kann die Aufstallungspflicht für Geflügel im Landkreis Nordhausen aufgehoben werden.

 

 

 

Zu 2.

Entsprechend § 41 Abs. 4 Sätze 3 und 4 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) gilt die Allgemeinverfügung zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag, bestimmt werden. Von dieser Ermächtigung wurde Gebrauch gemacht, da die tierseuchenrechtliche Anordnung keinen Aufschub duldet.

Diese Allgemeinverfügung wird auf der Grundlage des § 41 Abs. 3 Satz 2 ThürVwVfG öffentlich bekannt gegeben. Dabei war zu berücksichtigen, dass der Adressatenkreis so groß ist, dass er, bezogen auf Zeit und Zweck der Regelung, vernünftigerweise nicht in Form einer Einzelbekanntgabe angesprochen werden kann.

Von einer Anhörung wurde gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 4 ThürVwVfG abgesehen. lm Rahmen der

Ermessensentscheidung war zu berücksichtigen, dass bei der vorliegenden Sachlage die Anhörung der Betroffenen nicht zu einer anderen Beurteilung der Dinge geführt hätte.

 

Zu 3.

Die Kostenentscheidung ergeht nach § 28 ThürTierGesG.

 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch beim Landratsamt Nordhausen, Behringstraße 3, 99734 Nordhausen oder bei einer anderen Außenstelle des Landratsamtes Nordhausen erhoben werden. Der Widerspruch kann auch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz erhoben werden. Die De-Mail-Adresse lautet: .

 

 

 

 

M. Jendricke

Landrat