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Brenntage
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Wann kann ich Baum- und Strauchschnitt verbrennen?
Entsprechend der A l l g e m e i n v e r f ü g u n g über das Verbrennen von trockenem Baum- und Strauchschnitt im Landkreis Nordhausen vom 11.09.2010 möchten wir hiermit nochmals die zwingenden Anforderungen, die beim Verbrennen von trockenem Baumund Strauchschnitt gelten, mitteilen:
Das Verbrennen von trockenem Baum- und Strauchschnitt ist nur unter folgenden Voraussetzungen gestattet:
1. Trockener Baum- und Strauchschnitt darf in der Zeit vom 15. September bis 15. November und vom 15. März bis 15. Mai verbrannt werden.
An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ist das Verbrennen grundsätzlich verboten.
2. Das Verbrennen von trockenem Baum- und Strauchschnitt darf nur erfolgen, wenn:
a) das Material auf nicht gewerblich genutzten Grundstücken angefallen ist,
b) eine Nutzung der vom Landkreis Nordhausen angebotenen Grünabfallentsorgung nicht zumutbar ist,
c) durch das Verbrennen keine Gefahren oder Belästigungen durch Rauch oder Funkenflug für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft eintreten (insbesondere ist auf Windrichtung und -geschwindigkeit zu achten, bei starkem Wind bzw. bei einer Wetterlage, die ein schnelles Aufsteigen des Rauches verhindert (Inversionswetterlage) ist das Feuer zu löschen),
d) zum Anzünden und zur Unterstützung des Feuers keine anderen Stoffe, insbesondere keine häuslichen Abfälle, Reifen, Mineralölprodukte, brennbare Flüssigkeiten oder mit Schutzmitteln behandelte Hölzer benutzt werden,
e) folgende Mindestabstände eingehalten werden:
aa) 1,5 km zu Flugplätzen,
bb) 50 m zu öffentlichen Straßen,
cc) 100 m zu Lagern mit brennbaren Flüssigkeiten oder Druckgasen sowie zu Betrieben, in denen explosionsgefährliche oder brennbare Stoffe hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden,
dd) 20 m zu landwirtschaftlichen Flächen mit leicht entzündlichem Bewuchs,
ee) 100 m zu Waldflächen, wobei besondere Trockenperioden, in denen in einzelnen Forstamtsbezirken höhere Waldbrandwarnstufen (ab Waldbrandwarnstufe II) bestehen, entsprechend zu berücksichtigen sind,
ff) 15 m zu Öffnungen in Gebäudewänden, zu Gebäuden mit weicher Überdachung sowie zu Gebäuden mit brennbaren Außenverkleidungen und
gg) 5 m zur Grundstücksgrenze,
f) die Verbrennungsstellen auf bewachsenem Boden mit einem Schutzstreifen umgeben sind und nach Abschluss ausreichend mit Erde abgedeckt oder mit Wasser gelöscht werden und
g) die Verbrennungsstellen beaufsichtigt werden, bis Flammen und Glut erloschen sind sowie eine Nachkontrolle gewährleistet ist.
In der Gemeinde Neustadt/Harz ist das Verbrennen von trockenem Baum- und Strauchschnitt verboten.
Zuwiderhandlungen stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden können.
gez. Claus
Landrat Nordhausen, den 09.09.2010
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